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Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feldwege

16. 03. 2023

Die Satzung wurde am 5. Januar 2023 im Amtsblatt bekannt gemacht, jedoch fehlerhaft. Daher ist eine erneute Bekanntmachung erforderlich. Der Plan ist nun leserlich abgebildet.

Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feldwege der Ortsgemeinde Kleinfischlingen

vom 22. Dezember 2022

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), jeweils in der der-zeit gültigen Fassung, folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feldwege vom 27. Juni 2016 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

§ 4 erhält folgende Fassung:

§ 4 Zweckbestimmung

(1) Die Wege dienen vorrangig der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Die Benutzung als Fußweg ist zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen ergeben.

(2) Die in der Karte zu dieser Satzung (§ 1) als Radwege bezeichneten Wege werden zusätzlich zu der Zweckbestimmung nach Abs. 1 als Radwege vorgesehen.

(3) Die in der Karte zu dieser Satzung (§ 1) als Reitwege bezeichneten Wege werden zusätzlich zu der Zweckbestimmung nach Abs. 1 als Reitwege vorgesehen.

(4) Die in der Karte zu dieser Satzung (§ 1) als Wanderwege bezeichneten Wege werden zusätzlich zu der Zweckbestimmung nach Abs. 1 als Wanderwege vorgesehen.

(5) Die Benutzung von Wegen über den satzungsgemäßen und gesetzlichen Zweck hinaus, insbesondere um mit Fahrzeugen zu Wochenendhäusern, Jagdhütten, gewerblich genutzten Kiesgruben, Sandgruben und Steinbrüchen und ähnlichen Vorhaben zu gelangen, ist nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde zulässig. Die Ortsgemeinde kann im Einzelfall eine Wegemitbenutzungsgebühr erheben.

(6) Das Aufstellen oder Anbringen von Wegemarkierungen, Hinweisschildern, Werbetafeln oder anderen Gegenständen auf oder an den Wegen ist nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde zulässig. Die Ortsgemeinde kann die Erlaubnis im Einzelfall von einer Gebühr abhängig machen.

(7) Rechte zur Benutzung der Wege aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

Artikel II

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die entsprechenden bisherigen Satzungsregelungen vom 27. Juni 2016 außer Kraft.

Kleinfischlingen, den 22. Dezember 2022

Regina von Nida, Ortsbürgermeisterin

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Karte zur Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feldweg der Ortsgemeinde Kleinfischlingen

 

Bild zur Meldung: Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feldwege

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